Buchtipp: das Mobbingsyndrom – A. Bämayr

Europäischer Universitätsverlag
ISBN 978-3-89966-514-7

Argeo Bämayr zeigt die Schwierigkeiten von Therapeuten und Gutachtern im Umgang mit Mobbingbetroffenen
in Diagnostik, Therapie und Begutachtung und geht intensiv auf die Nachfolgen für Betroffene ein
durch Arbeitslosigkeit, Frühverrentung und Stigmatisierung.

Empfohlen für jeden, der als Helfer mit Mobbingbetroffenen beruflich zu tun hat.

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Mobbing – Alexandra Tetzl wehrt sich

http://www.prosieben.de/tv/taff/video/clip/2039927-mobbing-opfer-wehrt-sich-1.3456290/

Bravo, junge Dame!
Eine Entschuldigung kann aber nur der Anfang sein. Bei RA Etzel bist du in guten Händen.
Ihr solltet noch einmal über den Täter-Opfer-Ausgleich nachdenken.

Die Haltung der Schule ist indiskutabel. Da wäre die Dienstaufsicht einzuschalten.

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Sylvia Hamacher – Tatort Schule

Sylvia hat Mobbing überlebt

Sylvia ist gestärkt aus der Mobbing-Krise hervor gegangen und hat ein Buch geschrieben. Sie geht heute offensiv mit dem Thema Mobbing um, betreibt eine eigene Homepage, hält Vorträge und macht Autorenlesungen. Wir empfehlen ihr Buch für den Schulunterricht – 5. bis 7. Schuljahr.

Hier ist Sylvia zu finden:

http://sylvia-hamacher.de/index.htm

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Rechtsprechung – Übersicht

BAG – Definition Mobbing 1997

http://blog.mobbing-magazin.com/allgemein/definition-mobbing-bag-vom-15-01-1997.html
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Definition Mobbing – BAG vom 15.01.1997

Zivilrecht

BAG Beschluss vom 15.01.1997 (7 ABR 14/96)

NZA 1997, 781

BetrVG § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 6 S. 1, § 40 Abs. 1
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Leitsätze:

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „Mobbing“ kann nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erforderlich sein. Für diesen Fall muß der Betriebsrat eine betriebliche Konfliktlage darlegen, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt und zu deren Erledigung er das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt.

Gründe:

A. Die antragstellende Gewerkschaft macht aus abgetretenem Recht die Erstattung von Schulungskosten geltend.

Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 250 Arbeitnehmer. Der bei ihr gebildete fünfköpfige Betriebsrat hat am 16. August 1994 die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG an einem von der antragstellenden Gewerkschaft veranstalteten zweitägigen Seminar zum Thema „Mobbing“ beschlossen. Der Veranstaltung lag folgender Themenplan zugrunde:

„1. Begrüßung und Vorstellung

2. TeilnehmerInnen – Umfrage? Was haben Sie bereits über Mobbing gehört? In welcher Form kennen Sie bereits Mobbing? Gibt es Mobbingfälle? Woran erkennt man Mobbing?

A: Was ist Mobbing?

1. Definition

2. Statistiken, Zahlen – was kostet Mobbing?

3. Formen von Mobbing

4. Psychische, soziale und physische Folgen von Mobbing

5. Phasen des Mobbing

6. Beteiligte (Täter, Opfer, Mitspieler – Lösungsfälle)

Exkurs: Sexuelle Belästigung

B: Wie entsteht Mobbing?

1. Ursachen – Konflikte

2. Wie Konflikte entstehen

– Der Mensch und seine/ihre Kommunikation – Der Mensch in der Organisation – Familiendynamik am Arbeitsplatz

C: Wie kann Mobbing erkannt werden?

D: Was kann getan werden?

Was ist bei uns im Betrieb möglich? Handlungsmöglichkeiten erarbeiten Fallarbeit/Konfliktlösung

3. Abschluß, Feedback“

Dafür wurde der Arbeitgeberin ein Betrag in Höhe von 516,05 DM in Rechnung gestellt, dessen Erstattung Sie verweigerte.

Die antragstellende Gewerkschaft und der Betriebsrat haben vorgetragen, es gehöre zu den Aufgaben des Betriebsrats, Beschwerden der Arbeitnehmer entgegenzunehmen, die zugrunde liegende Konfliktlage zu klären sowie einer Diskriminierung einzelner Arbeitnehmer entgegenzuwirken. Es seien einzelne Mobbingfälle im Betrieb bekannt geworden. Durch die Einführung von Gruppenarbeit und eines neuen Entlohnungssystems werde sich der Arbeitsdruck auf die Beschäftigten erhöhen, was zu weiteren Mobbingfällen führen könne.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 516,05 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15. März 1995 zu zahlen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde der Gewerkschaft hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Arbeitgeberin beantragt.

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die geltend gemachten Schulungskosten zu tragen. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG nicht dargelegt.

1. Das Landesarbeitsgericht hat die Erforderlichkeit der Schulung und die damit in Zusammenhang stehende Zahlungspflicht der Arbeitgeberin bereits deswegen verneint, weil das auf der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen in keinem Zusammenhang mit einer gesetzlichen Aufgabenstellung des Betriebsrats stehe. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Es wird begünstigt durch Streßsituationen am Arbeitsplatz, deren Ursachen u.a. in einer Über- oder Unterforderung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, in der Arbeitsorganisation oder im Verhalten von Vorgesetzten liegen können. Schwierigkeiten bereitet vor allem das Erkennen von Mobbing, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Betroffenen sowie die Abgrenzung gegenüber sozial anerkannten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz (Grundewald, NZA 1993, 1071; Haller/Koch, NZA 1995, 356; Bieler/Heilmann, ArbuR 1996, 430, 431). Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Themenplan sollte die Schulung den Teilnehmern diejenigen Sachverhalte verdeutlichen, die unter dem Begriff des Mobbing zusammengefaßt werden können. Darüber hinaus wurden Kenntnisse zu Ursachen und Verläufen typischen Mobbinggeschehens vermittelt und praktische Handlungs- und Einwirkungsmöglichkeiten aufgezeigt.

b) Der Schulungsinhalt befaßte sich demnach mit Konfliktlagen, mit denen sich auch der Betriebsrat im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung auseinandersetzen muß. Der Betriebsrat hat nach § 75 BetrVG darüber zu wachen, daß die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit geschützt und gefördert wird. Vor allem hat er nach § 85 BetrVG die Beschwerden der von Mobbing betroffenen Arbeitnehmer entgegenzunehmen, deren Berechtigung zu prüfen und auf eine Beseitigung der Konfliktlage hinzuwirken. Eine sachgerechte Behandlung dieser Beschwerden verlangt Kenntnisse über Ursachen und Verläufe von Mobbinggeschehen und das Wissen um konkrete Abhilfemöglichkeiten.

2. Das Landesarbeitsgericht durfte die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme auch nicht deswegen in Abrede stellen, weil eine Schulung zum Thema Gruppenarbeit und Leistungslöhne dem behaupteten Schulungsbedarf besser entsprochen hätte. Die Frage der Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme hat der Betriebsrat aus der Sicht eines vernünftigen Dritten zu beantworten, der die Interessen des Betriebs einerseits sowie des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat (BAG Beschluß vom 25. Januar 1995 – 7 ABR 37/94 – AP Nr. 46 zu § 40 BetrVG 1972, zu B 1 der Gründe, m.w.N.). Insoweit steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu, der auch von den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit zu beachten ist. Sie sind nicht berechtigt, die Erforderlichkeit der vom Betriebsrat ausgewählten Schulungsveranstaltung zu verneinen, wenn aus ihrer Sicht der Besuch einer anderen Schulungsveranstaltung dem angegebenen Schulungsbedarf noch besser entspricht.

3. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht den Antrag abgewiesen, weil es die Antragstellerin versäumt hat, einen konkreten Schulungsbedarf des Betriebsrats darzulegen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie im Hinblick auf die betriebliche Situation benötigt, um seine derzeitigen oder künftig anfallenden Aufgaben sachgerecht bewältigen zu können. Das verlangt die Darlegung eines aktuellen betriebs- oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der jeweilige Schulungsbedarf ergibt (BAG Urteil vom 15. Februar 1995 – 7 AZR 670/94 – AP Nr. 106 zu § 37 BetrVG 1972). Dieser Angaben bedurfte es schon deswegen, weil auf der Veranstaltung kein Grundwissen vermittelt worden ist, bei dem eine nähere Darlegung zur Erforderlichkeit der Wissensvermittlung verzichtbar ist (vgl. BAG Beschluß vom 7. Juni 1989 – 7 ABR 26/88 – BAGE 62, 74 = AP Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.). Vielmehr befaßte sich die Schulung mit einem speziellen Thema, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Betriebsrat dieses Wissen unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage zur sachgerechten Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgabenstellung stets benötigt.

b) Die von der antragstellenden Gewerkschaft vorgetragenen betrieblichen Verhältnisse reichen zur Begründung eines Schulungsbedarfs i.S. des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG nicht aus. Deren Angaben zufolge soll der Betriebsrat bereits mit Mobbingfällen konfrontiert worden sein. Diese allgemeingehaltenen Ausführungen lassen ohne eine nähere Beschreibung der zugrundeliegenden Konfliktlage nur den Schluß auf vergangenheitsbezogene abgeschlossene Sachverhalte zu. Ein fortbestehender aktueller Handlungsbedarf wird daraus nicht ersichtlich. So ist auch nicht vorgetragen, daß der Betriebsrat aufgrund der ihm bekannt gewordenen Konflikte initiativ werden wollte, um etwa durch Verhandlungen mit der Arbeitgeberin über den Abschluß einer freiwilligen Betriebsvereinbarung weiteren Mobbingfällen entgegenzuwirken. Ein Schulungsbedarf ergibt sich auch nicht zwingend aus der geplanten Einführung neuer Arbeitsmethoden und Entlohnungssysteme. Entgegen der Annahme der Antragstellerin und des Betriebsrats führt die Einführung von Gruppenarbeit und die Umstellung des Entlohnungssystems nicht zwangsläufig zu Mobbingfällen. Vielmehr hätte auch in diesem Zusammenhang eine betriebliche Konfliktlage dargelegt werden müssen, aus der sich ein Handlungsbedarf für den Betriebsrat ergibt und zu dessen Erledigung das auf der Schulung vermittelte Wissen notwendig ist.

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Schicksale

Joel nahm sich mit 13 Jahren das Leben

http://blog.mobbing-magazin.com/allgemein/joel-13-jahre-nahm-sich-das-leben.html
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Sylvia Hamacher hat Mobbing überlebt

http://blog.mobbing-magazin.com/allgemein/sylvia-hamacher-tatort-schule.html
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Joel – 13 Jahre – nahm sich das Leben

vom 26.01.2011 – Mobbing-Zentrale
13-Jähriger Kärntner nahm sich vergangenen Mai das Leben, weil er bei Facebook gemobbt wurde. Seine Mutter schildert nun die Umstände der Tragödie und will aufrütteln.
Joel wurde nur 13 Jahre alt

Joel legt sich auf die Bahngleise. Eigentlich wollte er mit Freunden zum GTI-Treffen. Das Rattern des Zuges wird lauter. Joel entschließt sich, liegen zu bleiben. Zu schwer ist das Leben für ihn geworden. Joel hat gerade erst seinen 13. Geburtstag gefeiert. Auf der Suche nach dem Warum offenbart sich ein erschreckender Trend.
Schikaniert und erniedrigt

Warum hat sich mein Kind entschieden, seine Probleme durch den eigenen Tod zu lösen? Was war für Joel so schlimm, dass er es nicht mehr verkraften konnte? Seit jenem 14. Mai 2010 sucht die sechsfache Mutter Michaela H. nach einer Antwort. Und findet Unfassbares heraus: Wochenlang wurde Joel in der Schule und im Internet schikaniert, erniedrigt, beleidigt. „Ich wusste, dass er wegen seiner paar Kilos zu viel gehänselt wurde oder wegen seiner Kleidung. Er wollte immer Hilfiger haben, aber ich hatte dafür kein Geld“, sagt sie und macht sich Vorwürfe. „Ich habe unterschätzt, wie wichtig ihm Designer-Kleidung ist.“ Seine schulischen Leistungen ließen nach. „Ich habe mir gedacht, das ist eine normale Null-Bock-Phase, dass er seelisch zerbricht, war mir nicht bewusst.“ Über das Mobbing an der Schule hat Joel nicht viel geredet. „Ich habe ihm einmal gesagt, nimm deine vier älteren Brüder mit in die Schule. Er hat nur gesagt: ,Mama, Gewalt ist keine Lösung‘. Er wollte immer nur Frieden.“

Am 14. Mai wollte Joel mit seinem besten Freund zum GTI-Treffen. Vorher besuchten sie noch Joels „Facebook“-Seite. Dort sahen sie, dass einer von Joels vermeintlichen „Freunden“ einen Link mit einer pornografischen Seite gepostet hat. Darin wird der 13-Jährige als homosexuell dargestellt – mit Bild. „Joel war laut seinem Freund total schockiert. Er sagte, dass sie jetzt nicht nur über ihn lachen, sondern ihn jetzt auch noch als schwul abstempeln.“ Er lief aus dem Haus – direkt zu den Gleisen. Sein Freund konnte ihn nicht mehr einholen.
„Nicht totschweigen“

„Ich verstehe nicht, warum das niemanden interessiert! Mein Kind wurde im Internet in den Tod getrieben. Ein Klick hat genügt“, sagt Michaela H. „Das sollte man nicht totschweigen. Joel wollte mit seinem Tod aufzeigen, was ihm angetan wurde.“ Michaela H. möchte andere Eltern wachrütteln: „Man sollte schauen, was die Kinder im Internet machen, was sie in ihr Profil schreiben, welche Spiele sie spielen. Ich habe das leider völlig unterschätzt, Joel ist ja stundenlang vor dem Computer gesessen. Mir waren auch die Gefahren nicht bewusst.“

Wer für die Porno-Seite bei Facebook verantwortlich ist, ist nicht mehr zu ermitteln, da der Vater alle Spuren Joels im Internet gelöscht hat. Die Porno-Seite, die Joels Namen trägt, ist weiterhin online. Joels bester Freund hat mittlerweile die Schule gewechselt.
„Täter“ bleibt ungestraft

Laut Staatsanwalt Helmut Jamnig wurde in diesem Fall routinemäßig ermittelt. Das Verfahren wurde nach wenigen Tagen eingestellt. Es konnte kein Fremdverschulden festgestellt werden. Grundsätzlich, so Jamnig, muss ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegen, damit die Staatsanwaltschaft aktiv wird. „Bei Cyber-Mobbing ist das ein Problem“, sagt Jamnig. Möglich wären etwa die Delikte „Beharrliche Verfolgung“ oder „Gefährliche Drohung“. Eine Bloßstellung wäre möglicherweise privatanklagefähig.
Für Schule ein Tabuthema

Joels Mutter ist über die Reaktion der Schule, es handelt sich um ein Klagenfurter Gymnasium, betroffen. So wurde etwa im Religionsunterricht Joels Selbstmord auf familiäre Probleme zurückgeführt. „Natürlich gibt es, wie in jeder Familie, Probleme. Aber das Verhältnis von Joel zu uns Eltern, war immer gut“, sagt die Mutter. Dass er über Wochen von Schulkameraden gemobbt wurde, will man in der Schule nicht wahrhaben.
CLAUDIA BEER-ODEBRECHT

Quelle: http://www.kleinezeitung.at/kaernten/2657758/internet-trieb-joel-den-tod.story

Unser Kommentar:
Joel ist kein Einzelfall. Die Medien greifen diese Todesfälle zunehmend auf. Der Vorwurf schwul zu sein, treibt viele junge Männer und jugendliche zum Selbstmord. Schwul-sein ist noch immer eine Beschipfung. Das zeigt, wie weit wir von Toleranz entfernt sind.
Da mag es einen schwulen Ole von Beust geben, einen schwulen Bürgermeister in unserer Hauptstadt und einen mit einem Schwulen verheirateten Außenminister und sie alle zeigen sich in der Öffentlichkeit und stehen zu ihrer Homosexualität.
Bei unseren Kindern und Jugendlichen jedoch ist diese Botschaft noch nicht angekommen. Solange Homosexuelle nicht in Schulen gehen, den Kindern zeigen, wie schwer ihr Leben in der Pubertät war, wie sehr sie darunter gelitten haben, anders zu sein, wird sich an unseren Schulen nichts ändern. Schwul-sein gilt als Makel. Der Verdacht schwul zu sein, wird als Trauma erlebt und mancher überlebt es nicht.
Es gibt auch keine Untersuchung, wie hoch der Anteil bei Suiziden ist. Homosexualität ist noch immer ein Tabu-Thema.
Statt im Bio-Unterricht die Bienchen und Blümchen zu untersuchen und zu lernen, wieviel Blütenblätter eine Blume hat, wäre hier mal die Funktion des Menschen mit seinen Gefühlen, Ängsten und Traumata angesagt.
Ökologie-Unterricht, ganzheitliche Betrachtungen, die die Seele einschließen könnte hier ein Umdenken bei Kindern und Jugendlichen bewirken.

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Erst Senkrechtstart – dann Schleudersitz – ein Tornadopilot

Es ist immer eine große Freude, wenn ein Mobbingbetroffener das Konzept seines Lebens wieder in die Hand nimmt.
Viele Betroffene möchten ihre Geschichte aufschreiben. Nur wenigen gelingt es.

Ich habe in den 15 Jahren meiner Beratungstätigkeit zwei Tornadopiloten begleitet. Einer hat seine Geschichte aufgeschrieben.
Eine spannende Geschichte.

http://www.ratio-books.de/erst-senkrechtstart-dann-schleudersitz.html

Er hat Mobbing überlebt.

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Cäcilia Rogge Gedenkstätte

Wie kein anderer Mensch steht Cäcilia Rogge für das Schicksal Mobbingbetroffener.

Sie hat gekämpft. Bis zu ihrem Tod.

Jeden Tag zog sie los. An jedem Tag der Woche stand sie mit ihren Plakaten als Ärgernis für Täter und Behörden. Sie war die einzige, die es erreicht hat, dass ein Richter, nämlich Richter Stein, sich selbst als befangen erklärt hat. Sie rief zuletzt immer wieder an und fühlte sich bedroht. Wir haben sie nicht mehr ernst genommen.

Wochen später fand man sie. Tot. In ihrer Wohnung.

Es gab keine Obduktion. Cäcilia wurde anonym beerdigt. Niemand hatte ein Interesse ihren Tod aufzuklären. Niemand interesseirt sich für sie.

Hätte Cäcilia die Energie, die sie in ihren Kampf gegen den Otto-Versand gesteckt hat in einen Neuanfang gesteckt, würde sie vielleicht heute noch leben. Sie ist für uns das Beispiel einer mobbingbedingten Obsession, wie sie sich bilderbuchmäßig darstellt. Aber niemand interessiert sich dafür. Nicht einmal Prof. Zapf, dem wir auf die Problematik angesprochen haben. Während Depression oder Burn Out in den Fokus gerückt sind, bleibt die Obsession unbeachtet.

Es gibt in Deutschland keine Spezialisten – seit Jahrzehnten – die die mobbingbedingte Obsession behandeln können.

Wir möchten eine Gedenkstääte schaffen für die Todesopfer von Mobbing. Angesiedelt sollte sie sein beim Museum für Arbeit. Dort sollte es auch eine Gedenkstätte geben für Mobbingopfer. Damit die nachfolgenden Generationen nicht dasselbe Schicksal erleiden.

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Mobbingberater, Rechtsanwälte, Psychiater, Trauma-Therapeuten

Wir suchen euch.

Wenn ihr ein Herz für Mobbingbetroffene habt, dann laden wir euch ein, hier als Autor mitzuschreiben.

Die Redaktion

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Focus-Artikel zu Cyber-Mobbing

http://www.medialine.de/media/uploads/projekt/medialine/docs/bildung/fms/um2012/fms_40_2012.pdf

 

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